Die Klägerin – so die Vorinstanz weiter – habe gegenüber der SVA Aargau (im Hinblick auf die Berechnung der Akontobeiträge für Selbstständigerwerbende) glaubhaft machen können, dass sie im Jahr 2023 voraussichtlich kein Einkommen aus dem Betrieb ihres [...] erzielen werde. Auch wenn es sich dabei um eine vorläufige Einschätzung handle und die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge erst nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung festlege, dürfe dies grundsätzlich als gewichtiger Anhaltspunkt für die tatsächliche Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden.