Von der Anrechnung eines zusätzlichen Einkommens aus selbständigem Nebenerwerb ([...]) sah die Vorinstanz ab. Es sei unstrittig, dass die Klägerin zusätzlich zu ihrer Anstellung im F. zumindest bis Ende 2022 ein [...] geführt habe. Während die Klägerin die Einstellung dieser Tätigkeit per 1. Januar 2023 geltend mache, vermute der Beklagte das Gegenteil resp. wolle ihr ein Verzichtseinkommen anrechnen. Die Klägerin – so die Vorinstanz weiter – habe gegenüber der SVA Aargau (im Hinblick auf die Berechnung der Akontobeiträge für Selbstständigerwerbende) glaubhaft machen können, dass sie im Jahr 2023 voraussichtlich kein Einkommen aus dem Betrieb ihres [...] erzielen werde.