Entsprechend habe sie den Barunterhalt der Kinder mit je Fr. 118.55 zu tragen. Der Rest von Fr. 651.00 pro Kind habe der Beklagte zu bezahlen (Urteil, Erw. 9.6 und Erw. 9.8). 3. Die Vorinstanz ermittelte den Unterhalt nach der zweistufigen Methode (vgl. oben). Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend -7-