Dies führte zu einem gebührenden Unterhalt von Fr. 770.05 pro Kind (Barbedarf Fr. 674.05, Überschussanteil Fr. 96.00), zzgl. Kinderzulage (Raum für Ehegattenunterhalt verblieb nicht). Da der Beklagte nicht in der Lage sei, den gebührenden Kinderunterhalt (Fr. 1'540.10) bei einer Leistungsfähigkeit von Fr. 1'303.00 (Überschuss Fr. 1'495.00 – Überschussanteil Fr. 192.05) zu bezahlen, habe sich die Klägerin daran zu beteiligen. Ihre Leistungsfähigkeit belaufe sich auf Fr. 237.10 (Überschuss Fr. 429.15 - Überschussanteil Fr. 192.05) und betrage damit rund 15 % des gesamten gebührenden Kinderunterhalts. Entsprechend habe sie den Barunterhalt der Kinder mit je Fr. 118.55 zu tragen.