Nach Deckung des ungedeckten Barbedarfs der Töchter verblieb ein Gesamtüberschuss von Fr. 576.10 (Überschuss Beklagter Fr. 1'495.05 + Überschuss Klägerin Fr. 429.15 – ungedeckter Barbedarf Kinder von 2x Fr. 674.05), der nach grossen und kleinen Köpfen (1/3 resp. Fr. 192.05 je Elternteil; 1/6 resp. Fr. 96.00 je Kind) aufgeteilt wurde. Dies führte zu einem gebührenden Unterhalt von Fr. 770.05 pro Kind (Barbedarf Fr. 674.05, Überschussanteil Fr. 96.00), zzgl. Kinderzulage (Raum für Ehegattenunterhalt verblieb nicht).