2.3. In Phase 3 (ab 1. August 2025) ermittelte die Vorinstanz für den Beklagten einen Überschuss von Fr. 1'495.05 (Fr. 5'220.00 - familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steuern Fr. 3'724.95 [u.a. Wohnkosten Fr. 1'130.00, Arbeitsweg Fr. 120.00, vollumfänglicher Unterhaltsbeitrag an die voreheliche volljährige Tochter E. Fr. 821.50]) und für die Klägerin einen Überschuss von Fr. 429.15 (Fr. 3'265.00 - Fr. 2'835.85). Nach Deckung des ungedeckten Barbedarfs der Töchter verblieb ein Gesamtüberschuss von Fr. 576.10 (Überschuss Beklagter Fr. 1'495.05 + Überschuss Klägerin Fr. 429.15 – ungedeckter Barbedarf Kinder von 2x Fr. 674.05), der nach grossen und kleinen Köpfen (1/3 resp.