Das Manko der Klägerin wurde den beiden Kindern mit je Fr. 142.95 als Betreuungsunterhalt zugewiesen. Der Barunterhalt der Kinder wurde auf je Fr. 674.05, zzgl. Fr. 200.00 Kinderzulagen, festgelegt. Nach Deckung des Mankos der Klägerin (Betreuungsunterhalt) und des ungedeckten Barbedarfs der Töchter verblieb ein Überschuss von Fr. 2.60, der dem Beklagten belassen wurde. Dies führte zu einem gebührenden Unterhalt von Fr. 817.00 pro Kind, zzgl. Kinderzulage (Raum für Ehegattenunterhalt verblieb nicht) (Urteil, Erw. 9.6 und Erw. 9.8).