2.2. In Phase 2 (1. Juni 2023 bis 31. Juli 2025) ermittelte die Vorinstanz für den Beklagten einen Überschuss von Fr. 1'636.55 (Fr. 5'220.00 - betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'583.45 [u.a. Wohnkosten Fr. 1'130.00, gekürzter Unterhaltsbeitrag an die voreheliche volljährige Tochter E. Fr. 780.00]) und für die Klägerin ein Manko von Fr. 285.85 (Einkommen Fr. 2'450.00 - betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 2'735.85 [u.a. Grundbetrag Fr. 1'350.00, Wohnkosten Fr. 1'490.00 abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00, Arbeitsweg Fr. 129.60]). Das Manko der Klägerin wurde den beiden Kindern mit je Fr. 142.95 als Betreuungsunterhalt zugewiesen.