Fr. 116.65 je Kind) aufgeteilt. Dies führte zu einem gebührenden Unterhalt von Fr. 1'024.45 pro Kind (Barbedarf Fr. 674.05, Betreuungsunterhalt Fr. 233.75, Überschussanteil Fr. 116.65), zzgl. Kinderzulage. Für die Klägerin ergab sich ein (aufgrund der Dispositionsmaxime beschränkter; Art. 58 ZPO) Ehegattenunterhalt von Fr. 250.00 (rechnerisch: Fr. 63.00 + Fr. 233.75) (Urteil, Erw. 9.6 und Erw. 9.8). -6-