Das Manko der Klägerin wurde den Kindern mit je Fr. 233.75 als Betreuungsunterhalt zugewiesen. Der Barunterhalt der Kinder wurde auf je Fr. 674.05, zzgl. Fr. 200.00 Kinderzulagen, festgelegt. Nach Deckung des Mankos der Klägerin (Betreuungsunterhalt) und des ungedeckten Barbedarfs der Töchter verblieb ein Überschuss von Fr. 763.00. Von diesem wurden der Klägerin vorab Fr. 63.00 aufgrund ihrer überobligatorischen Arbeitsleistung zugewiesen. Der danach noch verbleibende Überschuss (Fr. 700.00) wurde nach grossen und kleinen Köpfen (1/3 resp. Fr. 233.75 je Elternteil; 1/6 resp. Fr. 116.65 je Kind) aufgeteilt.