2.1. In Phase 1 (15. März 2023 bis 31. Mai 2023) ermittelte die Vorinstanz für den Beklagten einen Überschuss von Fr. 2'578.65 (Einkommen Fr. 6'063.60 - familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steuern Fr. 3'484.95 [u.a. Wohnkosten Fr. 1'130.00, vollumfänglicher Unterhaltsbeitrag an die voreheliche volljährige Tochter E. Fr. 821.50]) und für die Klägerin ein Manko von Fr. 467.55 (Einkommen Fr. 2'368.30 - familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steuern Fr. 2'835.85 [u.a. Grundbetrag Fr. 1'350.00, Wohnkosten Fr. 1'490.00 abzgl. Wohnkostenanteile Kinder Fr. 500.00, Arbeitsweg Fr. 129.60]). Das Manko der Klägerin wurde den Kindern mit je Fr. 233.75 als Betreuungsunterhalt zugewiesen.