1.7. Im Bereich der Kinderbelange ist der Richter nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann auch zu Ungunsten der Kinder davon abweichen (BGE 5A_169/2012 Erw. 3.3). 2. Zur Beurteilung steht vorliegend der Kinderunterhalt der Kinder C. und D., welchen die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9) nach der zweistufigen Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (Erw. 3 unten) ermittelt hat, was grundsätzlich - und zu Recht - unbeanstandet geblieben ist.