"Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. […] und D. […] monatlich vorschüssig die folgenden Beiträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen. Phase 1 (ab 15.03.2023 – 31.05.2023) - Je Fr. 790.00 (nur Barunterhalt) Phase 2 (ab 01.06.2023 – 31.07.2025) - Je Fr. 0.00 Phase 3 (ab 01.08.2025) - Je Fr. 0.00" 2.2. Am 5. Mai 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein.