1.2. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2023 beantragte der Beklagte im Unterhaltspunkt, er sei zu verpflichten, ab Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bis 25. Mai 2023 an den Barunterhalt von C. und D. monatlich je Fr. 674.00 (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt sei er nicht zu verpflichten. 1.3. Am 2. März 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung mit Parteibefragung statt. Im Unterhaltspunkt hielten die Parteien in Replik und Duplik an ihren Anträgen fest. Mit gleichentags gefälltem Entscheid stellte das Gericht C. und D. unter die Obhut der Klägerin und erkannte (u.a.) im Unterhaltspunkt: