5.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Beklagte wurde wegen offensichtlicher Unbegründetheit derselben verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.