5.4. Schliesslich liegt betreffend die vorliegend geltend gemachten Nebenkosten (Nebenkostenabrechnung, act. 4) auch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Denn der Mietvertrag bildet nebst der Nettomiete einzig für die mitanerkannten Nebenkosten, vorliegend Fr. 50.00/Monat (vgl. act. 6), einen Rechtsöffnungstitel (vgl. E. 4.1 hiervor). Für andere als in der Vereinbarung betragsmässig genau bestimmte, vom Mieter zu übernehmende Kosten taugt er dagegen nicht als Rechtsöffnungstitel, so insbesondere nicht für zusätzliche Heiz-, Strom- und Wasserkosten (STÜCHELI, a.a.O., S. 362 f.).