Der Eigen- tümer- bzw. Gläubigerwechsel wird damit von den Klägern gar nicht erst behauptet. Da sich die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht auf Tatsachen erstreckt, die gar nicht vorgebracht wurden, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie den Kaufvertrag oder andere Unterlagen hätte einfordern müssen. Von der Vorinstanz war sodann auch nicht zu erwarten, den Kauf bzw. Eigentümerwechsel im Grundbuch zu überprüfen, da es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, unvollständige oder unbestimmte Vorbringen von sich aus zu ergänzen (vgl. E. 4.3 hiervor). Folglich hat die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nicht verletzt.