Im Rechtsöffnungsgesuch (act. 1) führten die Kläger lediglich aus, die Forderung für die Nebenkosten ergebe sich aus dem Mietvertrag vom 16. Oktober 2019 und den dazugehörigen Abrechnungen, die der Beklagten vorgelegt worden seien und deren Höhe nie bestritten worden sei. Dass die Kläger die im Mietvertrag genannte Liegenschaft von F. gekauft haben sollen, wird im Rechtsöffnungsgesuch hingegen nicht vorgebracht. Der Eigen- tümer- bzw. Gläubigerwechsel wird damit von den Klägern gar nicht erst behauptet.