5.2. Mit Beschwerde reichten die Kläger einen Kaufvertrag vom 28. Juli 2020 zwischen ihnen und F. ein. Es handelt sich dabei um ein neues Beweismittel, das als unzulässiges Novum im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; E. 1.2 hiervor). 5.3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Ausübung ihrer gerichtlichen Fragepflicht den Kaufvertrag vom 28. Juli 2020 oder andere Unterlagen hätte nachfordern oder den Kauf der fraglichen Liegenschaft im Grundbuch hätte überprüfen müssen, wie von den Klägern in ihrer Beschwerde geltend gemacht.