Mangels übereinstimmender Gläubiger (vgl. E. 4.1 hiervor) vermag der Mietvertrag vom 16. Oktober 2019 für sich alleine nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu berechtigen. Aufgrund des Gläubigerwechsels bedarf es eines Nachweises des Forderungsübergangs bzw. der Vertragsübernahme (vgl. E. 4.1 hiervor). -7-