5. 5.1. Vorliegend legten die Kläger einen Mietvertrag vom 16. Oktober 2019 für eine 2.5-Zimmerwohnung an der H-Strasse […] (Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Januar 2023, act. 6), als Schuldanerkennung ins Recht, der grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel in Betracht kommt (vgl. E. 4.1 hiervor, jedoch auch E. 5.4 hiernach). Darin ist die Beklagte als Mieterin aufgeführt. Als Vermieter sind jedoch nicht die Kläger, sondern F., vertreten durch G., Liegenschaftsverwaltung, genannt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Mangels übereinstimmender Gläubiger (vgl. E. 4.1 hiervor)