55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht kommt nur zum Tragen, wenn die Parteien die betreffenden Tatsachen überhaupt behaupten bzw. das (mangelhafte) Vorbringen in das Verfahren einbringen. Sie trägt dem Richter nicht auf, einer Partei bei der Beweisführung behilflich zu sein oder sie auf Tatsachen aufmerksam zu machen, die sie nicht vorgetragen hat (vgl. GEHRI, a.a.O., N. 8 zu Art. 56 ZPO; SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN- BERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 56 ZPO; BGE 4A_444/2013 E. 6.3.3 m. H).