4.3. Immerhin wird der Verhandlungsgrundsatz durch die gerichtliche Fragepflicht abgeschwächt. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien sodann nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art.