Der Gläubiger, der die Rechtsöffnung verlangt, muss identisch sein mit dem im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger. Wechselt der Gläubiger später, so kann auch der neue Gläubiger provisorische Rechtsöffnung verlangen, sofern er den Übergang der Forderung, bzw. die Zession oder Vertragsübernahme, durch eine Urkunde nachweist und diese als Bestandteil des Titels vorlegt (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 67 und 73 zu Art. 82 SchKG).