Im Falle eines Gläubigerwechsels nach Ausstellung der Schuldanerkennung könne der neue Gläubiger die Rechtsöffnung verlangen, wenn er die Zession oder Subrogation der Forderung urkundlich nachweisen könne. Die Kläger hätten dem Rechtsöffnungsgesuch keinen Abtretungsvertrag beigelegt und seien daher nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, weshalb diese zu verweigern sei und der Rechtsvorschlag bestehen bleibe. -5-