3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Kläger ersuchten um provisorische Rechtsöffnung für nicht bezahlte Nebenkosten sowie Betreibungskosten. In dem als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG eingereichten Mietvertrag vom 16. Oktober 2019 werde als Vermieter, und somit als Gläubiger, F. (vertreten durch G., Liegenschaftsverwaltung) aufgeführt. Im Falle eines Gläubigerwechsels nach Ausstellung der Schuldanerkennung könne der neue Gläubiger die Rechtsöffnung verlangen, wenn er die Zession oder Subrogation der Forderung urkundlich nachweisen könne.