47 Abs. 1 lit. f ZPO als Generalklausel zum Tragen kommen, wonach eine Gerichtsperson ebenso in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (SUTTER- SOMM/SEILER, Handkommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 11 zu Art. 47 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet (Art. 48 ZPO). -4-