2. Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. " 3. Gegen diesen ihnen am 23. März 2023 zugestellten Entscheid erhoben die Kläger am 27. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: