2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Januar 2023 ersuchten die Kläger das Bezirksgericht Lenzburg um Beseitigung des Rechtsvorschlags und sinngemäss um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 505.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2022, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte erstattete keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch. 2.3. Mit Entscheid vom 20. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, was folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 22. August 2022) wird abgewiesen.