Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. August 2022) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes Q. vom 22. August 2022 betrieben die Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 505.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2022 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30. Als Forderungsgrund wurde "Rest Nebenkosten Rechnung vom 24.02.2022" angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 13. September 2022 zugestellt. Gleichentags erhob die Beklagte Rechtsvorschlag.