Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.64 (SR.2023.21) Art. 21 Entscheid vom 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Klägerin 1 A._____, […] Kläger 2 B._____, […] 1 und 2 vertreten durch C._____, […] Kläger 3 C._____, […] Beklagte D._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. August 2022) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes Q. vom 22. August 2022 betrieben die Kläger die Beklagte für eine Forderung von Fr. 505.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2022 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30. Als Forderungsgrund wurde "Rest Nebenkosten Rechnung vom 24.02.2022" angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 13. September 2022 zuge- stellt. Gleichentags erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Januar 2023 ersuchten die Kläger das Bezirksgericht Lenzburg um Beseitigung des Rechtsvorschlags und sinn- gemäss um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 505.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte erstattete keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch. 2.3. Mit Entscheid vom 20. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, was folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. […] des Betreibungs- amtes Q. (Zahlungsbefehl vom 22. August 2022) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. " 3. Gegen diesen ihnen am 23. März 2023 zugestellten Entscheid erhoben die Kläger am 27. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind vor- liegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. BGE 5A_872/2012 E. 3). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Kläger bringen in ihrer Beschwerde vor, es sei allenfalls zu überprüfen, ob zwischen der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichts- schreiberin E. und der Beklagten eine verwandtschaftliche Beziehung be- stehe. Sinngemäss berufen sie sich dabei auf den Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. d ZPO oder Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. d ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist. Vom Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. d ZPO erfasst ist somit nicht jegliche familiäre Be- ziehung. Bei gesetzlich nicht erfassten Verwandtschaftsverhältnissen kann Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO als Generalklausel zum Tragen kommen, wonach eine Gerichtsperson ebenso in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (SUTTER- SOMM/SEILER, Handkommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 11 zu Art. 47 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson legt einen mög- lichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Aus- stand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet (Art. 48 ZPO). -4- 2.2.2. Die Kläger verweisen in ihrer Beschwerde lediglich auf den gleichen Nach- namen der Gerichtsschreiberin E. und der Beklagten sowie auf die Ort- schaft Q.. Sie führen nicht näher aus, in welcher verwandtschaftlichen Beziehung die Gerichtsschreiberin E. und die Beklagte zueinander stehen sollen und bringen keine weiteren Indizien vor, die dies belegen würden. Mit dem blossen Hinweis auf den gleichen Nachnamen, welcher in der Schweiz im Übrigen weit verbreitet ist, ist nicht glaubhaft dargetan, dass bzw. inwiefern zwischen der Gerichtsschreiberin E. und der Beklagten eine ausstandsbegründende Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. d ZPO oder eine anderweitige familiäre Beziehung, die unter Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu subsumieren wäre, besteht. Es handelt sich dabei vielmehr um eine reine Mutmassung, die nicht ausreicht, um eine mögliche Befangenheit zu begründen. Ohnehin behaupten die Kläger in ihrer Beschwerde auch gar nicht, dass ein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. d oder Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tatsächlich vorliegt. Sie machen lediglich geltend, dass zu überprüfen sei, ob zwischen der Gerichtsschrei- berin E. und der Beklagten eine verwandtschaftliche Beziehung bestehe. Hierzu besteht aber allein wegen desselben Nachnamens kein Anlass, ist doch kein Grund ersichtlich, weshalb Gerichtsschreiberin E. im Wissen um die Ausstandspflicht entgegen von Art. 48 ZPO am vorinstanzlichen Ver- fahren mitgewirkt haben sollte. Zusammenfassend ist weder ausreichend behauptet – geschweige denn glaubhaft dargelegt –, dass zwischen der Gerichtsschreiberin E. und der Beklagten eine ausstandsbegründende verwandtschaftliche Beziehung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. d ZPO oder Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO gegeben ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Kläger ersuchten um provisorische Rechtsöffnung für nicht be- zahlte Nebenkosten sowie Betreibungskosten. In dem als Schuldanerken- nung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG eingereichten Mietvertrag vom 16. Oktober 2019 werde als Vermieter, und somit als Gläubiger, F. (vertre- ten durch G., Liegenschaftsverwaltung) aufgeführt. Im Falle eines Gläubi- gerwechsels nach Ausstellung der Schuldanerkennung könne der neue Gläubiger die Rechtsöffnung verlangen, wenn er die Zession oder Sub- rogation der Forderung urkundlich nachweisen könne. Die Kläger hätten dem Rechtsöffnungsgesuch keinen Abtretungsvertrag beigelegt und seien daher nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, weshalb diese zu verweigern sei und der Rechtsvorschlag bestehen bleibe. -5- 3.2. Die Kläger machen in ihrer Beschwerde geltend, der angefochtene Rechts- öffnungsentscheid bemängle die Abtretungserklärung des vorherigen Ver- mieters. Es wäre der Richterin jedoch möglich gewesen, den Kauf der Liegenschaft im Grundbuch nachzulesen oder den Kaufvertrag nachzufor- dern. Laut Gesetz gingen beim Kauf einer Liegenschaft alle Rechte und Pflichten mit der Liegenschaft auf den Käufer über. Im Übrigen habe die Beklagte die Mieten seit Kaufdatum stets an die Kläger bezahlt und sie sei sich bewusst gewesen, dass sie die neuen Besitzer der Liegenschaft seien. 4. 4.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewie- sene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Be- trag zu schulden (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; BGE 136 III 627 E. 2). Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag berech- tigt grundsätzlich zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Miet- zinse und bezifferten Nebenkosten (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2021, N. 67 und N. 114 zu Art. 82 SchKG m. H.). Der Gläubiger, der die Rechtsöffnung verlangt, muss identisch sein mit dem im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger. Wechselt der Gläubiger später, so kann auch der neue Gläubi- ger provisorische Rechtsöffnung verlangen, sofern er den Übergang der Forderung, bzw. die Zession oder Vertragsübernahme, durch eine Urkunde nachweist und diese als Bestandteil des Titels vorlegt (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 67 und 73 zu Art. 82 SchKG). 4.2. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; BGE 5A_13/2020 E. 2.4.2; ABBET, La main- levée de l'opposition, Bern 2017, N. 103 zu Art. 84 SchKG), d.h. es ist Sa- che der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Ob ein gültiger Rechts- öffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 140 III 372 E. 3.3.3). Der Rechtsöffnungsrichter prüft dabei nicht den materiellen Be- stand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern überprüft (nur) das Vorhandensein eines Rechtsöffnungstitels unter Würdigung der Beweis- kraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1). -6- 4.3. Immerhin wird der Verhandlungsgrundsatz durch die gerichtliche Frage- pflicht abgeschwächt. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht durch entspre- chende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offen- sichtlich unvollständig ist. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien sodann nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und recht- zeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht kommt nur zum Tragen, wenn die Parteien die betreffenden Tatsachen überhaupt behaupten bzw. das (mangelhafte) Vorbringen in das Verfahren einbringen. Sie trägt dem Richter nicht auf, einer Partei bei der Beweisführung behilflich zu sein oder sie auf Tatsachen aufmerksam zu machen, die sie nicht vorgetragen hat (vgl. GEHRI, a.a.O., N. 8 zu Art. 56 ZPO; SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN- BERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 56 ZPO; BGE 4A_444/2013 E. 6.3.3 m. H). In- sofern leitet sich aus der gerichtlichen Fragepflicht auch keine Fürsorge- pflicht ab, d.h. es ist nicht Sache des Gerichts, an Stelle der Parteien unklare, unvollständige oder unbestimmte Sachvorbringen zu ergänzen (vgl. GEHRI, a.a.O., N. 12 zu Art. 56 ZPO m. H.). Gerade im Rechtsöff- nungsverfahren ist die gerichtliche Fragepflicht aufgrund des summari- schen Verfahrens, der fehlenden materiellen Rechtskraft und der Tatsache, dass es sich weitgehend um einen Urkundenprozess handelt, einge- schränkt. Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, von Am- tes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 51 zu Art. 84 SchKG). 5. 5.1. Vorliegend legten die Kläger einen Mietvertrag vom 16. Oktober 2019 für eine 2.5-Zimmerwohnung an der H-Strasse […] (Beilagen zum Rechtsöff- nungsgesuch vom 12. Januar 2023, act. 6), als Schuldanerkennung ins Recht, der grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel in Betracht kommt (vgl. E. 4.1 hiervor, jedoch auch E. 5.4 hiernach). Darin ist die Be- klagte als Mieterin aufgeführt. Als Vermieter sind jedoch nicht die Kläger, sondern F., vertreten durch G., Liegenschaftsverwaltung, genannt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Ent- scheids). Mangels übereinstimmender Gläubiger (vgl. E. 4.1 hiervor) ver- mag der Mietvertrag vom 16. Oktober 2019 für sich alleine nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu berechtigen. Aufgrund des Gläubigerwechsels bedarf es eines Nachweises des Forde- rungsübergangs bzw. der Vertragsübernahme (vgl. E. 4.1 hiervor). -7- 5.2. Mit Beschwerde reichten die Kläger einen Kaufvertrag vom 28. Juli 2020 zwischen ihnen und F. ein. Es handelt sich dabei um ein neues Beweismit- tel, das als unzulässiges Novum im Beschwerdeverfahren nicht berücksich- tigt werden kann (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; E. 1.2 hiervor). 5.3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Ausübung ihrer gerichtlichen Fragepflicht den Kaufvertrag vom 28. Juli 2020 oder andere Unterlagen hätte nachfor- dern oder den Kauf der fraglichen Liegenschaft im Grundbuch hätte über- prüfen müssen, wie von den Klägern in ihrer Beschwerde geltend gemacht. Im Rechtsöffnungsgesuch (act. 1) führten die Kläger lediglich aus, die For- derung für die Nebenkosten ergebe sich aus dem Mietvertrag vom 16. Ok- tober 2019 und den dazugehörigen Abrechnungen, die der Beklagten vorgelegt worden seien und deren Höhe nie bestritten worden sei. Dass die Kläger die im Mietvertrag genannte Liegenschaft von F. gekauft haben sol- len, wird im Rechtsöffnungsgesuch hingegen nicht vorgebracht. Der Eigen- tümer- bzw. Gläubigerwechsel wird damit von den Klägern gar nicht erst behauptet. Da sich die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht auf Tatsachen erstreckt, die gar nicht vorgebracht wurden, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie den Kaufvertrag oder andere Unterla- gen hätte einfordern müssen. Von der Vorinstanz war sodann auch nicht zu erwarten, den Kauf bzw. Eigentümerwechsel im Grundbuch zu überprü- fen, da es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, unvollständige oder unbe- stimmte Vorbringen von sich aus zu ergänzen (vgl. E. 4.3 hiervor). Folglich hat die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nicht verletzt. 5.4. Schliesslich liegt betreffend die vorliegend geltend gemachten Nebenkos- ten (Nebenkostenabrechnung, act. 4) auch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Denn der Mietvertrag bildet nebst der Nettomiete einzig für die mitanerkannten Nebenkosten, vorliegend Fr. 50.00/Monat (vgl. act. 6), einen Rechtsöffnungstitel (vgl. E. 4.1 hiervor). Für andere als in der Vereinbarung betragsmässig genau bestimmte, vom Mieter zu übernehmende Kosten taugt er dagegen nicht als Rechtsöff- nungstitel, so insbesondere nicht für zusätzliche Heiz-, Strom- und Was- serkosten (STÜCHELI, a.a.O., S. 362 f.). Vorliegend in Betreibung gesetzt wurden nicht die unterschriftlich aner- kannten Nebenkosten von (akonto) Fr. 50.00/Monat für Heizungs- und Warmwasserkosten, Wasser- und Abwasserkosten, Radio/TV, Hauswar- tung, ev. weitere Abos, Abo Wärmepumpe und Abo Warmwassererzeug- nisse (Boiler Entkalkung) (vgl. act. 6), sondern vielmehr die nach Abzug der -8- geleisteten Akontobeträge verbliebenen Restkosten für Strom Heizung und allgemeinen Strom, Wasser/Abwasser, Serviceabo Heizung, Anteil Boiler- revision und Hauswart (act. 10). Die Kläger behaupteten vor Vorinstanz zwar, dass die Nebenkostenabrechnung (act. 4) der Beklagten vorgelegt worden sei und sie weder die Forderung noch die Höhe jemals bestritten hätte. Auf die Rechnungen und Mahnungen habe sie nicht reagiert. Ob diese Behauptung zutrifft, kann offen bleiben. Mangels Unterschrift auf der Nebenkostenabrechnung liegt jedenfalls keine schriftliche Schuldanerken- nung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. 5.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Beklagte wurde wegen offensichtlicher Unbegründetheit derselben verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 wird den Klägern un- ter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 505.40. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 23. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Altwegg