1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur Wiederholung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)