2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch vom 12. April 2023 (Postaufgabe) gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: