Nachforschungen wurden ausweislich der Akten weder durch die Vorinstanz noch das Handelsregisteramt des Kantons Aargau vorgenommen. Es bestehen keine Hinweise, dass der Versuch der alternativen Zustellung an den Gesellschafter E. von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, was der weitere Verlauf des Verfahrens zeigte, indem ihm entsprechende Sendungen problemlos zugestellt werden konnten (act. 33 f.). Nach dem Gesagten entfalten auch die Publikationen der vorinstanzlichen Verfügungen und des angefochtenen Entscheids keine Rechtswirkungen.