Da im Ergebnis noch kein Prozessverhältnis begründet wurde und die Berufungsklägerin nicht mit einer Zustellung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO rechnen musste, gelten die vorinstanzlichen Zustellungen (wie im Übrigen auch diejenigen des Handelsregisteramts des Kantons Aargau) als nicht erfolgt. Nachforschungen wurden ausweislich der Akten weder durch die Vorinstanz noch das Handelsregisteramt des Kantons Aargau vorgenommen.