Verfahren darstellte und es gerade darum ging, dass die "zur Anmeldung verpflichteten Personen" (vgl. act. 1) und somit u.a. E. die Mutation beim Handelsregisteramt des Kantons Aargau beantragen. Gesagtes hat auch für das Handelsregisteramt des Kantons Aargau zu gelten (vgl. dazu Art. 152 i.V.m. Art. 152a HRegV), wobei nicht ersichtlich ist, worin die im Schreiben vom 2. Dezember 2022 geltend gemachten "umfassenden Abklärungen" betreffend das neue Domizil der Berufungsklägerin bestanden haben sollen (act. 1), zumal es offenbar auch von Seiten des Handelsregisteramtes unterlassen wurde, die Gesellschafter zu kontaktieren.