Diesbezüglich lässt sich mit einem Blick in das Handelsregister und das Telefonbuch eruieren, dass der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter E. am [Adresse] in Q. wohnhaft ist und folglich (mit Ausnahme der Hausnummer) die identische Adresse aufweist wie das Rechtsdomizil der Berufungsklägerin. Vor diesem Hintergrund wäre es – vor einer Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau als ultima ratio-Massnahme – angezeigt gewesen, in einem ersten Schritt die zwei Gesellschafter (E. und F.) an deren Privatadressen anzuschreiben bzw. diese zu kontaktieren, zumal die fehlerhafte Domiziladresse der Berufungsklägerin das Prozessthema im vorinstanzlichen