Weder ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz (zumutbare) Nachforschungen hinsichtlich einer Zustelladresse unternommen hätte, noch, dass eine alternative Zustellung unmöglich gewesen wäre. Diesbezüglich lässt sich mit einem Blick in das Handelsregister und das Telefonbuch eruieren, dass der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter E. am [Adresse] in Q. wohnhaft ist und folglich (mit Ausnahme der Hausnummer) die identische Adresse aufweist wie das Rechtsdomizil der Berufungsklägerin.