Zustellung dieser Verfügung würde ein Prozessrechtsverhältnis begründen. Die Vorinstanz hat die Verfügung vom 6. Dezember 2022 einmal mittels Einschreiben an die im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragene Domiziladresse der Berufungsklägerin gesandt. Nachdem die Sendung durch die Post retourniert wurde ("Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" [act. 6]), erfolgte am 13. Dezember 2022 die Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau (act. 9 f.). Weder ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz (zumutbare) Nachforschungen hinsichtlich einer Zustelladresse unternommen hätte, noch, dass eine alternative Zustellung unmöglich gewesen wäre.