2. 2.1. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau nicht auf "[Adresse]" in Q., sondern auf "[Adresse]" in Q. lauten sollte. Die Gemeinde Q. habe die Hausnummern geändert und die Post mache keine Zustellungen an [Adresse]. Den Brief (gemeint der angefochtene Entscheid) habe sie nur bekommen, weil der Gesellschafter E. dem Bezirksgericht Bremgarten diesen Umstand mitgeteilt habe. Alle Versuche, beim Handelsregisteramt des Kantons Aargau die Hausnummer "richtig zu stellen", seien gescheitert. Ohne Unterschrift des Mitgesellschafters, F., sei dies nicht möglich. Dieser sei ausgewandert und nicht mehr erreichbar.