Nachdem das Bundesgericht aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Auflösung einer Gesellschaft regelmässig von einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_554/2012 vom 21. März 2013, E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_215/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 1.1), ist vorliegend mit der Vorinstanz von einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 auszugehen und das Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen. -4-