Vorliegend geht es um die Behebung eines Organisationsmangels, der eine Kollektivgesellschaft betrifft. Vor dem Hintergrund, dass das Rechtsmittel unabhängig der Qualifikation (als Beschwerde oder Berufung) rechtzeitig erfolgte und (aufgrund der von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids) ohnehin gutzuheissen ist, kann die Frage nach dem Streitwert grundsätzlich offengelassen werden. Nachdem das Bundesgericht aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Auflösung einer Gesellschaft regelmässig von einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_554/2012 vom 21. März 2013, E. 1.1;