1. Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel gegen ihren Entscheid die Berufung an. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um die Behebung eines Organisationsmangels, der eine Kollektivgesellschaft betrifft.