1.2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 zeigte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau dem Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten an, dass die Berufungsklägerin mit Sitz in Q. in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation einen Mangel (fehlendes Rechtsdomizil) aufweise, und ersuchte gestützt auf Art. 939 Abs. 2 OR um Ergreifung der erforderlichen Massnahmen.