1. 1.1. Nachdem das Handelsregisteramt des Kantons Aargau erfolglos versuchte, der Kollektivgesellschaft "B." (fortan: Berufungsklägerin) ein Schreiben an deren Rechtsdomizil zuzustellen, forderte es sie mittels Publikation im Schweizerischen Handelsblatt auf, innert 30 Tagen ein gültiges Rechtsdomizil eintragen zu lassen.