Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.63 / MG (SZ.2022.137) Art. 76 Entscheid vom 16. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Berufungs- B._____, klägerin […] Gegenstand Organisationsmangel -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Nachdem das Handelsregisteramt des Kantons Aargau erfolglos ver- suchte, der Kollektivgesellschaft "B." (fortan: Berufungsklägerin) ein Schrei- ben an deren Rechtsdomizil zuzustellen, forderte es sie mittels Publikation im Schweizerischen Handelsblatt auf, innert 30 Tagen ein gültiges Rechts- domizil eintragen zu lassen. 1.2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 zeigte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau dem Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten an, dass die Berufungsklägerin mit Sitz in Q. in der gesetzlich als zwingend vorge- schriebenen Organisation einen Mangel (fehlendes Rechtsdomizil) auf- weise, und ersuchte gestützt auf Art. 939 Abs. 2 OR um Ergreifung der er- forderlichen Massnahmen. 1.3. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 setzte der Präsident des Bezirksge- richts Bremgarten der Berufungsklägerin eine Frist von zehn Tagen für die Einreichung einer Stellungnahme an. Die Zustellung der Verfügung erfolgte gleichentags mittels Einschreiben an die Berufungsklägerin. Nachdem die eingeschriebene Postsendung am 12. Dezember 2022 durch die Post re- tourniert wurde ("Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht er- mittelt werden") erfolgte am 13. Dezember 2022 die Publikation im Amts- blatt des Kantons Aargau. 1.4. Nachdem sich die Berufungsklägerin innert der zehntägigen Frist gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2022 nicht vernehmen liess, setzte der Präsi- dent des Bezirksgerichts Bremgarten mit Verfügung vom 5. Januar 2023 eine Frist von 30 Tagen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands. Die Verfügung wurde am 11. Januar 2023 im Amtsblatt des Kan- tons Aargau publiziert. 2. 2.1. Am 21. Februar 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgar- ten: " 1. Die Betroffene wird mit Wirkung ab 21.02.2023, 13:30 Uhr, aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Betroffenen auferlegt. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2.2. Mit Eingabe vom 1. März 2023 beantragte die Berufungsklägerin (vertreten durch E. als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter) beim Bezirksge- richt Bremgarten die Begründung des Entscheids vom 21. Februar 2023. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. März 2023 erhob die Berufungsklägerin Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des – ihr am 20. März 2023 in be- gründeter Form zugestellten – Entscheids des Präsidenten des Bezirksge- richts Bremgarten vom 21. Februar 2023. 3.2. Nachdem die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 31. März 2023 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.00 einverlangte, beantragte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. April 2023 (Postaufgabe) sinngemäss die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel gegen ihren Entscheid die Berufung an. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Vorliegend geht es um die Behebung eines Organisationsmangels, der eine Kollektiv- gesellschaft betrifft. Vor dem Hintergrund, dass das Rechtsmittel unabhän- gig der Qualifikation (als Beschwerde oder Berufung) rechtzeitig erfolgte und (aufgrund der von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeit des ange- fochtenen Entscheids) ohnehin gutzuheissen ist, kann die Frage nach dem Streitwert grundsätzlich offengelassen werden. Nachdem das Bundesge- richt aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Auflösung einer Gesellschaft regelmässig von einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_554/2012 vom 21. März 2013, E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_215/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 1.1), ist vorliegend mit der Vorinstanz von einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 auszugehen und das Rechtsmittel als Berufung entgegenzu- nehmen. -4- 2. 2.1. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau nicht auf "[Adresse]" in Q., sondern auf "[Adresse]" in Q. lauten sollte. Die Gemeinde Q. habe die Hausnum- mern geändert und die Post mache keine Zustellungen an [Adresse]. Den Brief (gemeint der angefochtene Entscheid) habe sie nur bekommen, weil der Gesellschafter E. dem Bezirksgericht Bremgarten diesen Umstand mit- geteilt habe. Alle Versuche, beim Handelsregisteramt des Kantons Aargau die Hausnummer "richtig zu stellen", seien gescheitert. Ohne Unterschrift des Mitgesellschafters, F., sei dies nicht möglich. Dieser sei ausgewandert und nicht mehr erreichbar. 2.2. 2.2.1. Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Neben der Entgegennahme durch den Adressaten gilt die eingeschriebene Postsendung unter anderem auch am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ZPO). Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publi- kation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (lit. a) der Aufenthaltsort der Adres- satin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (lit. b) eine Zustellung un- möglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (lit. c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen worden, jedoch erfolglos geblieben sein. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021, E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2.2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Dezember 2022 stellt das erste Schriftstück im vorinstanzlichen Verfahren dar (act. 3 ff.). Erst die korrekte -5- Zustellung dieser Verfügung würde ein Prozessrechtsverhältnis begrün- den. Die Vorinstanz hat die Verfügung vom 6. Dezember 2022 einmal mit- tels Einschreiben an die im Handelsregister des Kantons Aargau eingetra- gene Domiziladresse der Berufungsklägerin gesandt. Nachdem die Sendung durch die Post retourniert wurde ("Empfänger konnte unter ange- gebener Adresse nicht ermittelt werden" [act. 6]), erfolgte am 13. Dezem- ber 2022 die Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau (act. 9 f.). Weder ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz (zumutbare) Nachfor- schungen hinsichtlich einer Zustelladresse unternommen hätte, noch, dass eine alternative Zustellung unmöglich gewesen wäre. Diesbezüglich lässt sich mit einem Blick in das Handelsregister und das Telefonbuch eruieren, dass der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter E. am [Adresse] in Q. wohnhaft ist und folglich (mit Ausnahme der Hausnummer) die identi- sche Adresse aufweist wie das Rechtsdomizil der Berufungsklägerin. Vor diesem Hintergrund wäre es – vor einer Publikation im Amtsblatt des Kan- tons Aargau als ultima ratio-Massnahme – angezeigt gewesen, in einem ersten Schritt die zwei Gesellschafter (E. und F.) an deren Privatadressen anzuschreiben bzw. diese zu kontaktieren, zumal die fehlerhafte Domi- ziladresse der Berufungsklägerin das Prozessthema im vorinstanzlichen Verfahren darstellte und es gerade darum ging, dass die "zur Anmeldung verpflichteten Personen" (vgl. act. 1) und somit u.a. E. die Mutation beim Handelsregisteramt des Kantons Aargau beantragen. Gesagtes hat auch für das Handelsregisteramt des Kantons Aargau zu gelten (vgl. dazu Art. 152 i.V.m. Art. 152a HRegV), wobei nicht ersichtlich ist, worin die im Schreiben vom 2. Dezember 2022 geltend gemachten "umfassenden Ab- klärungen" betreffend das neue Domizil der Berufungsklägerin bestanden haben sollen (act. 1), zumal es offenbar auch von Seiten des Handelsre- gisteramtes unterlassen wurde, die Gesellschafter zu kontaktieren. Da im Ergebnis noch kein Prozessverhältnis begründet wurde und die Be- rufungsklägerin nicht mit einer Zustellung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO rechnen musste, gelten die vorinstanzlichen Zustellungen (wie im Übrigen auch diejenigen des Handelsregisteramts des Kantons Aargau) als nicht erfolgt. Nachforschungen wurden ausweislich der Akten weder durch die Vorinstanz noch das Handelsregisteramt des Kantons Aargau vorgenommen. Es bestehen keine Hinweise, dass der Versuch der alter- nativen Zustellung an den Gesellschafter E. von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, was der weitere Verlauf des Verfahrens zeigte, indem ihm entsprechende Sendungen problemlos zugestellt werden konn- ten (act. 33 f.). Nach dem Gesagten entfalten auch die Publikationen der vorinstanzlichen Verfügungen und des angefochtenen Entscheids keine Rechtswirkungen. Die Berufungsklägerin erfuhr von der vorinstanzlichen Verfahrenseröffnung erst mit Kenntnisnahme des Entscheids vom 21. Februar 2023, womit sie keine Gelegenheit erhalten hat, am gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen. Entsprechend leidet das vorinstanzli- -6- che Urteil an einem schweren formellen Mangel, der im Berufungsverfah- ren nicht geheilt werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist nichtig und von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021, E. 3.3). Die Vorinstanz wird das Verfahren nochmals durchzuführen haben. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Las- ten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Berufungskläge- rin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmit- telverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch vom 12. April 2023 (Postaufgabe) gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Be- zirksgerichts Bremgarten vom 21. Februar 2023 aufgehoben und die Sa- che zur Wiederholung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -8- Aarau, 16. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser