2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. 2.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2.3. Über die Verteilung der obergerichtlichen Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2.1 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)