Eine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder der Klägerin noch der Beklagten zuzusprechen, da sie keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 7. März 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.