Die (reduzierten) Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.00 festzusetzen (§§ 8 und 13 VKD) und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen. Da - 10 - die Sache zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, erscheint es angezeigt, ihr auch die Verteilung der obergerichtlichen Gerichtskosten zu überlassen.