2017, N. 8 zu Art. 327 ZPO), also wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (STERCHI, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 8a f. zu Art. 327 ZPO). Wie dargelegt erweist sich der vorinstanzliche Entscheid insoweit als unrichtig, als darin festgestellt wurde, dass die geltend gemachten Bauarbeiten nicht dem Grundstück der Beklagten zugeordnet werden könnten.